KI-Schulungspflicht: Was Art. 4 KI-Verordnung für Selbstständige bedeutet
Stanislav Tonkich
Founder & CEO Meine KI-Akademie
Art. 4 der KI-Verordnung schreibt weder einen bestimmten Kurs noch ein Zertifikat vor. Anbieter und Betreiber von KI-Systemen müssen Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz ihres Personals und anderer beauftragter Personen zu fördern. Ein festes Kompetenzniveau verlangt die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht.
Diese Seite ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
Was Art. 4 der KI-Verordnung regelt
Die Verordnung (EU) 2024/1689, kurz KI-Verordnung, enthält in Art. 4 eine Vorschrift zur KI-Kompetenz. Gemeint ist, dass Menschen, die in einem Betrieb mit KI-Systemen arbeiten, die Fähigkeiten und Kenntnisse haben sollen, diese Systeme sachkundig einzusetzen und ihre Chancen und Risiken einzuschätzen.
Die Vorschrift hat in ihrer geänderten Fassung drei Absätze:
- Absatz 1: Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen, die in ihrem Auftrag mit KI-Systemen befasst sind. Dabei berücksichtigen sie unter anderem technische Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung, den Einsatzkontext und die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden. Ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz einer einzelnen Person müssen sie nicht garantieren.
- Absatz 2: Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterstützen diese Maßnahmen, besonders für kleine und mittlere Unternehmen. Die Kommission veröffentlicht praktische Beispiele.
- Absatz 3: Das Europäische Gremium für Künstliche Intelligenz kann Empfehlungen abgeben.
Die Fassung von Absatz 1 wurde durch die Verordnung (EU) 2026/1744 geändert. Die Vorschrift betont seitdem das Fördern von Kompetenz durch Maßnahmen. Diese Seite gibt den Inhalt sinngemäß wieder. Maßgeblich ist der Gesetzestext.
Die Kommission schreibt in ihren Fragen und Antworten (Stand Juli 2026) zur Frage nach einem Zertifikat: "There is no need for a certificate." Interne Aufzeichnungen über Schulungen oder andere Maßnahmen seien möglich.
Zeitliche Einordnung
| Datum | Was | Quelle |
|---|---|---|
| 2. Februar 2025 | Art. 4 der KI-Verordnung ist anwendbar. | Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 113 Buchst. a |
| 27. Juli 2026 | Die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 ändert die KI-Verordnung, darunter Art. 4. Sie wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht. | Verordnung (EU) 2026/1744; AI Act Service Desk der Kommission, konsolidierter Text |
| 29. Juli 2026 | Das deutsche Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG) tritt in Kraft. | Bundesnetzagentur, Pressemitteilung vom 29.07.2026 |
| Anfang August 2026 | Die nationalen Marktüberwachungsbehörden beginnen mit Aufsicht und Durchsetzung. Die Fragen und Antworten der Kommission nennen dafür an einer Stelle den 2. August 2026 und an anderer Stelle den 3. August 2026. | Europäische Kommission, Fragen und Antworten zur KI-Kompetenz |
Nach der Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 29.07.2026 übernimmt die Bundesnetzagentur in Deutschland die Rolle der Marktüberwachungsbehörde, Anlaufstelle und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung. In einzelnen Bereichen bleiben andere Behörden zuständig.
Wer von Art. 4 betroffen ist
Art. 4 richtet sich an Anbieter und Betreiber von KI-Systemen.
- Anbieter entwickeln ein KI-System oder lassen es entwickeln und bringen es unter eigenem Namen in Verkehr.
- Betreiber verwenden ein KI-System in eigener Verantwortung, außer bei rein privater, nicht beruflicher Nutzung (Art. 3 Nr. 3 und 4).
Wer als Selbstständige oder Selbstständiger ein KI-Tool beruflich einsetzt, etwa einen Chat-Assistenten für Kundentexte, kann damit Betreiber im Sinne der Verordnung sein. Nach dem Wortlaut erfasst Art. 4 auch andere Personen, die im Auftrag des Anbieters oder Betreibers mit KI-Systemen arbeiten, etwa Auftragnehmer.
Ob und wie die Vorschrift im Einzelfall wirkt, hängt von der Rolle und vom konkreten Einsatz ab. Das bewertet diese Seite nicht. Eine individuelle Einordnung gehört in eine Rechtsberatung.
Was KI-Kompetenz im Arbeitsalltag bedeuten kann
Die KI-Verordnung beschreibt KI-Kompetenz als Fähigkeiten, Kenntnisse und Verständnis, um KI-Systeme sachkundig einzusetzen und sich der Chancen, Risiken und möglichen Schäden bewusst zu sein. Für den Alltag in einem kleinen Betrieb lässt sich das in fünf Fragen übersetzen:
- Weiß ich, was das genutzte KI-Tool kann und wo es systematisch irrt?
- Weiß ich, welche Daten ich eingeben darf und welche nicht?
- Prüfe ich Ergebnisse, bevor ich sie weitergebe oder darauf Entscheidungen stütze?
- Weiß ich, wann Inhalte oder Chatbots gegenüber Kundinnen und Kunden als KI erkennbar sein müssen?
- Weiß ich, an wen ich mich bei rechtlichen oder fachlichen Fragen wende?
Diese Fragen sind keine Vorgabe des Gesetzes, sondern eine Orientierung.
Was sich festhalten lässt
Art. 4 sieht kein Zertifikat vor. Eine Dokumentation ist nicht vorgeschrieben, kann aber helfen, später nachzuvollziehen, was im Betrieb geschehen ist.
Checkliste: Was Sie festhalten können
- Welche KI-Tools werden im Betrieb genutzt (Name, Anbieter, Zweck)?
- Wer nutzt welches Tool (Sie selbst, Mitarbeitende, Auftragnehmer)?
- Welche Einweisung oder Information gab es dazu (Datum, Inhalt, Form)?
- Welche Regeln gelten für Eingaben, etwa keine Kundendaten ohne Rechtsgrundlage?
- Wer prüft Ergebnisse, bevor sie nach außen gehen?
- Wann wurde die Liste zuletzt aktualisiert?
| Maßnahme | Beispiel | Was festgehalten werden kann |
|---|---|---|
| Einweisung | Kurzes Gespräch über Grenzen und Datenregeln | Datum, Teilnehmende, Stichworte |
| Selbststudium | Lektüre von Ratgeberseiten oder Herstellerhinweisen | Datum, Quelle, Thema |
| Regelwerk | Eine Seite mit Nutzungsregeln | Fassung, Datum, verantwortliche Person |
| Tool-Liste | Übersicht der eingesetzten KI-Tools | Aktualisierungsdatum |
Was Meine KI-Akademie dazu bietet und was nicht
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Zum Weiterlesen: KI lernen: Orientierung und Lernpfad, KI für Selbstständige und Gründer:innen, KI-Governance für kleine Unternehmen und KI-Transparenz nach Art. 50.
Häufige Fragen
Gibt es eine KI-Schulungspflicht?
Art. 4 der KI-Verordnung schreibt weder einen bestimmten Kurs noch ein Zertifikat vor. Anbieter und Betreiber von KI-Systemen müssen Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen ergreifen, die in ihrem Auftrag mit KI-Systemen arbeiten. Welche Maßnahmen das sind, gibt die Vorschrift nicht im Einzelnen vor.
Seit wann gilt Art. 4?
Die Vorschrift ist seit dem 2. Februar 2025 anwendbar. Ihre Formulierung wurde durch die Verordnung (EU) 2026/1744 geändert, die Änderung gilt seit dem 27. Juli 2026.
Brauche ich ein Zertifikat für KI-Kompetenz?
Art. 4 sieht kein Zertifikat vor. Interne Aufzeichnungen über durchgeführte Maßnahmen sind möglich.
Gilt Art. 4 auch für Selbstständige?
Wer ein KI-System beruflich und in eigener Verantwortung nutzt, kann Betreiber im Sinne der Verordnung sein. Wie sich das im Einzelfall auswirkt, etwa für Selbstständige ohne Beschäftigte, bewertet diese Seite nicht. Im Zweifel hilft eine Rechtsberatung.
Was ist mit Bußgeldern?
Art. 4 ist im Bußgeldkatalog des Art. 99 der KI-Verordnung nicht aufgeführt. Die Durchsetzung regeln die Mitgliedstaaten, in Deutschland über das KI-MIG. Ob und welche Folgen ein Verstoß im Einzelfall hätte, bewertet diese Seite nicht.
Wer überwacht die Einhaltung in Deutschland?
Nach der Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 29.07.2026 ist die Bundesnetzagentur Marktüberwachungsbehörde, Anlaufstelle und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung. Das KI-MIG ist am 29.07.2026 in Kraft getreten. In einzelnen Bereichen bleiben andere Behörden zuständig, etwa die BaFin oder die Medienanstalten.
Reicht es, wenn ich online einen Kurs mache?
Ein Kurs ist eine mögliche Maßnahme, aber keine vorgeschriebene. Entscheidend ist, dass Maßnahmen zu Ihrem Einsatz der KI und zu den beteiligten Personen passen.
Passende Module in der Diagnose finden
Die kostenfreie Diagnose arbeitet regelbasiert und schlägt Module aus dem Katalog vor. Sie ist eine Orientierung, kein Nachweis.
Stand: Oktober 2026. Quellen (abgerufen am Oktober 2026)
- AI Act Service Desk der Europäischen Kommission, Art. 4: Neue Fassung von Art. 4 (konsolidierter Text, Stand Juli 2026) (ai-act-service-desk.ec.europa.eu/en/ai-act/article-4)
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 3, 4, 99, 113: Begriffe, Geltungsbeginn, Bußgeldkatalog (eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj)
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Änderung der KI-Verordnung): Neue Fassung von Art. 4 (eur-lex.europa.eu/eli/reg/2026/1744/oj)
- Europäische Kommission: Fragen und Antworten zur KI-Kompetenz (Stand Juli 2026): Zertifikat, Aufzeichnungen, Beginn der Aufsicht (digital-strategy.ec.europa.eu/en/faqs/ai-literacy-questions-answers)
- Bundesnetzagentur, Pressemitteilung vom 29.07.2026: Rolle der Bundesnetzagentur, Inkrafttreten des KI-MIG (www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/20260729_KI_VO.html)
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- IQ Netzwerk (Integration durch Qualifizierung) und regionale Gründungsberatungen für Menschen mit Migrationsgeschichte
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Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung eines KI-Systems erstellt (Kennzeichnung nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689).
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Stand: Oktober 2026